UNSERE AGB FÜR DEN HANDEL

Hier finden Sie die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Handelsbereich der Bastei Lübbe AG.


(Stand Juli 2019)

 

§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich

1.1 Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten ausschließlich für alle Lieferungen und Leistungen der Bastei Lübbe AG, Schanzenstraße 6 – 20, 51063 Köln (nachfolgend „BL“). Diesen AGB entgegenstehende oder von ihnen abweichende Geschäftsbedingungen des Abnehmers finden keine Anwendung, es sei denn, dass BL ihnen ausdrücklich und schriftlich zustimmt.

1.2 Diese AGB gelten ausschließlich im Verhältnis von BL zu Unternehmern. Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

1.3 Ergänzend zu diesen AGB gilt die Verkehrsordnung für den Buchhandel Börsenverein des deutschen Buchhandel, veröffentlicht unter:
https://www.boersenverein.de/boersenverein/branchenvereinbarung/

1.4 Abwicklung, Auslieferung und Rechnungsstellung erfolgen in Deutschland exklusiv durch die Verlagsauslieferung VVA, einen Geschäftsbereich der arvato media GmbH, An der Autobahn 100, 33333 Gütersloh (nachfolgend „VVA“). Die VVA erwirbt hierzu die Forderungen der BL gegen den Abnehmer im Wege der Abtretung.

1.5 Diese AGB gelten auch für Vertriebskooperationen von BL, bei denen BL Abwicklungs- und Auslieferungsleistungen durch weitere Dritte – gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit der VVA – erbringen lässt.

 

§ 2 Vertragsschluss

2.1 Die Angebote von BL erfolgen freibleibend, soweit BL diese nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet.

2.2 Die Bestellung des Abnehmers – welche über die VVA erfolgt – stellt das Angebot auf Abschluss eines Vertrages dar.

2.3 BL wird die Bestellung prüfen und gegebenenfalls annehmen, woraufhin der Abnehmer – wiederum über die VVA – eine Bestellbestätigung erhält bzw. von BL freigeschaltet wird; dies erfolgt binnen zwei Wochen ab dem Eingang der Bestellung des Abnehmers bei der VVA.

 

§ 3 Preise – Zahlungsbedingungen

3.1 Mangels anders lautender Vereinbarung gelten die Preise von BL „ab Werk“, zuzüglich der Kosten für Verpackung und Versand sowie der gesetzlichen Umsatzsteuer.

3.2 Die Rechnungsstellung gegenüber dem Abnehmer erfolgt durch die VVA. Grundlage hierfür ist die Abtretung der Forderungen von BL gegenüber dem Abnehmer an die VVA.

3.3 Alle Rechnungen werden zum 8. des auf die Inrechnungstellung folgenden Monats mit Abzug von 2 % Skonto oder zum 20. des auf die Inrechnungstellung folgenden Monats ohne Abzug zur Zahlung fällig und sind vom Abnehmer fristgemäß zu leisten.

3.4 Zahlungen können mit schuldbefreiender Wirkung nur an die VVA erfolgen.

3.5 Etwaige Abtretungsverbote des Abnehmers sind ausgeschlossen und werden nicht Inhalt der Vertragsbeziehung zwischen BL und dem Abnehmer.

3.6 Gerät der Abnehmer mit einer Zahlung aus einem unter diesen AGB abgeschlossenen Vertrag schuldhaft in Verzug , so sind BL bzw. die VVA nach dem fruchtlosen Ablauf einer angemessenen Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, alle offenen Forderungen aus laufenden Geschäften sofort fällig zu stellen und sicherheitshalber die Herausgabe der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren zu fordern.

3.7 Die Rechtsfolgen der Ziffer 3.6 gelten entsprechend, wenn BL bzw. der VVA die Einleitung oder Durchführung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder sonstige vergleichbare Maßnahmen in Bezug auf den Abnehmer bekannt werden, die auf eine geringe Kreditwürdigkeit des Abnehmers schließen lassen.

3.8 BL bzw. die VVA sind im Fall von Ziffer 3.6 und Ziffer 3.7 alternativ berechtigt, vor der Auslieferung von Waren Vorauszahlung oder Sicherstellung des Rechnungsbetrages zu verlangen. Kommt der Abnehmer diesem Verlangen nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach, ist BL nach dem fruchtlosen Ablauf einer angemessenen Nachfrist zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Im Übrigen gelten im Fall von Zahlungsverzug die gesetzlichen Regelungen.

3.9 Der Abnehmer ist nur dann zur Aufrechnung berechtigt, soweit seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von BL anerkannt sind. Außerdem ist der Abnehmer zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

3.10 Der Abnehmer verpflichtet sich zur Einhaltung des jeweils festgesetzten Ladenpreises. Zwischenbuchhändler verpflichten sinngemäß ihre Abnehmer. Dies gilt auch für von BL festgesetzte „Sonderpreise“, „Subskriptionspreise“, „Umtauschpreise“ u. a.

 

§ 4 Lieferung

4.1 Die in den Vorschauen von BL angegebenen voraussichtlichen Erscheinungstermine sind unverbindlich und begründen im Fall der Nichteinhaltung keinen Leistungsverzug.

4.2 Die Auslieferung gegenüber dem Abnehmer erfolgt durch die VVA.

4.3 BL bzw. die VVA sind zu Teilleistungen berechtigt.

4.4 Die Kosten für Nachlieferungen gehen zu Lasten des Abnehmers; letzteres gilt auch für Nachlieferungen von nicht lieferbaren Titeln.

4.5 An Abnehmer, mit denen kein Rechnungsverkehr besteht, erfolgt die Lieferung gegen Vorauszahlung oder Postnachnahme. Nachnahmegebühren gehen zu Lasten des Abnehmers.

4.6 Ereignisse höherer Gewalt berechtigen BL bzw. die VVA, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und eine angemessene Lieferfrist nach dem Ende der Behinderung hinauszuschieben. Dauert das Ereignis der höheren Gewalt mindestens drei Monate an und wird die Durchführung des Vertrages dadurch für eine der Parteien unzumutbar, ist die entsprechende Partei berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund kündigen oder den Rücktritt zu erklären. Unter höhere Gewalt fallen Umstände außerhalb der Einflusssphären der Parteien, wie z. B. währungs-, handelspolitische oder sonstige hoheitliche Maßnahmen, Streiks, Aussperrungen, schwere Betriebsstörungen, Naturkatastrophen, Terrorakte, unabhängig davon, ob diese Umstände bei BL oder einem Vorlieferanten eintreten.

 

§ 5 Gefahrübergang

5.1 Die Gefahr geht auf den Abnehmer über, sobald die Waren das Lager verlassen. Im Falle der Versendung geht die Gefahr mit der Übergabe an den Zusteller auf den Abnehmer über.

5.2 Im Fall des Annahmeverzugs geht die Gefahr in dem Zeitpunkt auf den Abnehmer über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.

 

§ 6 Gewährleistung

6.1 Mängelansprüche des Abnehmers setzen voraus, dass dieser seinen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten gemäß § 377 HGB ordnungsgemäß nachkommt. Hierzu hat der Abnehmer die Waren unverzüglich zu untersuchen und bei erkennbaren Mängeln spätestens innerhalb einer Woche Anzeige bei der VVA zu machen. Bei verdeckten Mängeln beträgt die Rügefrist eine Woche ab Entdeckung. Im Fall des Verstreichens der Rügefrist geltend die Waren als genehmigt.

6.2 Transportschäden oder Teilverluste sind vom Abnehmer im Beisein des Zustellers festzustellen und von diesem schriftlich zu bestätigen. Bei Bahn oder Post ist vom Abnehmer eine Hausverhandlung zu beantragen.

6.3 Soweit ein Mangel vorliegt, wird BL nach eigener Wahl Nacherfüllung in Form der Mangelbeseitigung leisten oder eine neue mangelfreie Sache liefern. Im Fall der Mangelbeseitigung wird BL alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Versand-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Ware auf Wunsch des Abnehmers nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wird.

6.4 Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Abnehmer nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, den Kaufpreis zu mindern und/oder Schadensersatz bzw. gegebenenfalls Ersatz seiner Aufwendungen verlangen.

6.5 Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate ab Ablieferung der Waren. Dies gilt nicht, soweit BL den Mangel arglistig verschwiegen hat.

6.6 Wird der Abnehmer von einem Verbraucher wegen eines Mangels der gelieferten Ware, die bereits bei Gefahrübergang vorhanden war oder von einem Verbraucher als Endabnehmer reklamiert wurde, in Anspruch genommen, bleiben die gesetzlichen Ansprüche des Abnehmers nach §§ 478, 479 BGB unberührt.

 

§ 7 Haftung

7.1 BL haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

7.2 Im Fall einer leicht fahrlässigen Verletzung einer Hauptleistungspflicht („Kardinalpflicht“) ist die Haftung von BL auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen und unmittelbaren Schäden begrenzt. Hauptleistungspflichten sind solche Pflichten, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Abnehmer regelmäßig vertrauen darf.

7.3 Im Fall der leicht fahrlässigen Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht ist die Haftung von BL ausgeschlossen.

7.4 Soweit die Haftung von BL nach vorstehenden Regelungen ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch für die Arbeitnehmer, Organe und Erfüllungsgehilfen von BL.

7.5 Die Haftungsbeschränkungen und -ausschlüsse der Ziffern 7.2 bis 7.4 gelten nicht im Fall einer zwingenden gesetzlichen verschuldensunabhängigen Haftung (z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz), im Fall der Übernahme einer verschuldensunabhängigen Garantie und bei der Verletzung von Gesundheit, Körper oder Leben.

 

§ 8 Remissionen

8.1 Erhält der Abnehmer von BL ein Remissionsrecht gemäß Ziffer 8.2 und macht er davon Gebrauch, hat er die Waren auf seine Kosten und Gefahr an die VVA zurückzusenden (VVA – Vereinigte Verlagsauslieferung arvato media GmbH, Warenannahme 500, Henkenstraße 59-65, 33415 Verl). Die Rücksendungen werden nur bis zu dem von BL eingeräumten Termin angenommen.

8.2 Vorbehaltlich individueller Regelungen werden alle Rücksendungen nur nach vorheriger Rückfrage des Abnehmers und nur nach schriftlicher Genehmigung von BL bei gleichzeitiger Aufgabe einer entsprechenden Ersatzbestellung und unter Beifügung der Rechnung, ersatzweise unter Angabe der Rechnungsnummer und des Rechnungsdatums, angenommen.

8.3 BL behält sich das Recht vor,

7 % des Ladenpreises bei genehmigten Remissionen,

10 % des Ladenpreises bei genehmigten, aber von BL ausnahmsweise akzeptieren Remissionen, und

20 % des Ladenpreises bei ungenehmigten und beschädigten Remissionen als Bearbeitungsgebühr zu berechnen.

BL bleibt der Nachweis höherer, dem Abnehmer der Nachweis niedrigerer Kosten ausdrücklich vorbehalten.

8.4 Ein Verzicht von BL auf Erhebung von Bearbeitungsgebühren im laufenden Geschäftsverkehr mit dem Abnehmer kann nur ausdrücklich erfolgen. Wurde ein Verzicht erklärt, wird dieser nicht aufrechterhalten bei Unterbrechung der Geschäftsverbindung, Liefersperre, Zahlungsverzug sowie in allen Fällen der Insolvenz. Die Nichterhebung der Bearbeitungsgebühr stellt keinen stillschweigenden Verzicht dar.

8.5 Remissionen setzen voraus, dass sich die Bücher in verlagsneuem Zustand befinden.

 

§ 9 Eigentumsvorbehalt

9.1 Die gelieferten Waren bleiben im Eigentum von BL bis zur vollständigen Bezahlung aller bestehenden Haupt- und Nebenforderungen.

9.2 Der Abnehmer ist berechtigt, über die im Eigentum von BL stehenden Waren im ordentlichen Geschäftsgang zu verfügen, solange er seinen Verpflichtungen gegenüber BL nachkommt.

9.3 Im Fall der Weiterveräußerung durch den Abnehmer, auch einer solchen auf Kredit, tritt die entstehende Forderung an die Stelle der Waren. Der Abnehmer tritt diese Forderung bereits jetzt zur Sicherung der Forderungen von BL an BL ab. BL nimmt die Abtretung an.

9.4 Zu anderen Verfügungen als denjenigen in Ziffer 9.2 und Ziffer 9.3 ist der Abnehmer nicht berechtigt.

9.5 Die abgetretenen Forderungen dienen der Sicherung der Ansprüche von BL. Der Abnehmer hat BL auf Verlangen unverzüglich schriftlich unter Herausgabe entsprechender Unterlagen mitzuteilen, an wen er die Ware weiterveräußert hat und welche Forderungen ihm aus der Veräußerung zustehen.

9.6 Die Abtretung der Forderungen darf vom Abnehmer vorläufig den Drittabnehmern nicht mitgeteilt werden. Der Abnehmer ist zur Einziehung der abgetretenen Forderungen bis auf weiteres ermächtigt. BL ist berechtigt, die Ermächtigung zur Einziehung der Forderung zu widerrufen und die Forderung selbst einzuziehen. BL wird von diesem Recht keinen Gebrauch machen, so lange der Abnehmer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Auf Verlangen von BL hat der Abnehmer die Abtretung dem Drittschuldner bekannt zu geben und diesen zur Zahlung an BL bzw. die VVA aufzufordern. Der Abnehmer hat BL ferner die erforderlichen Auskünfte und Unterlagen auszuhändigen, die für die Geltendmachung der abgetretenen Forderungen erforderlich sind.

9.7 Wird die Vorbehaltsware mit anderen, nicht BL gehörenden Waren verkauft, so gilt die Abtretung der Forderung aus dem Weiterverkauf nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware im Zeitpunkt der Lieferung zum Zweck der Erfüllung des Weiterverkaufs.

9.8 Übersteigt der Wert der für BL bestehenden Sicherheiten die Forderungen von BL bzw. der VVA um mehr als 20%, so gibt BL bzw. die VVA auf Verlangen des Abnehmers entsprechende Sicherheiten frei. Dies gilt mit Ausnahme der Lieferungen im echten Kontokorrentverhältnis nur für solche Lieferungen, die selbst voll bezahlt sind.

9.9 Der Eigentumsvorbehalt gemäß den vorstehenden Vereinbarungen bleibt auch bestehen, wenn einzelne Forderungen von BL bzw. der VVA in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.

9.10 Kommt der Abnehmer mit seiner Zahlungspflicht in Verzug oder verletzt er eine der sich aus dem vereinbarten Eigentumsvorbehalt ergebenden Pflichten, so wird die gesamte Restschuld sofort fällig. In diesen Fällen ist BL berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen. In der Zurücknahme durch BL liegt ein Rücktritt vom Vertrag. BL ist nach der Rücknahme der Vorbehaltswaren zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Abnehmers – abzgl. angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.

9.11 Der Abnehmer hat BL unverzüglich über Pfändungen der Waren und/oder der abgetretenen Forderungen durch Dritte oder von sonstigen Ansprüchen, die Dritte bezüglich der Vorbehaltsware erheben, zu unterrichten. Ebenso wird der Abnehmer BL jederzeit Auskunft über den Verbleib der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren und die aus dem Weiterverkauf entstandenen Forderungen erteilen.

 

§ 10 Text und Data Mining

Vervielfältigungen unserer Werke für das Text und Data Mining bleiben vorbehalten.

 

§ 11 Gerichtsstand – Erfüllungsort

11.1 Erfüllungsort und Gerichtsstand ist jeweils Köln.

11.2 Für Zahlungsangelegenheiten ist Gütersloh ausschließlicher Gerichtsstand.

11.3 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.

11.4 Sollte eine der Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen unberührt. Zudem werden die Parteien die unwirksame Bestimmung durch eine Bestimmung ersetzen, die der unwirksamen Bestimmung in rechtlicher, wirtschaftlicher und tatsächlicher Hinsicht möglichst nahekommt. In gleicher Weise verfahren die Parteien im Fall von Regelungslücken in diesen AGB.